Nutzungs- und Entgeltordnung

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.6.2024 in Kraft. Die bis dahin gültigen Fassungen der Entgeltordnung, der AGB sowie der Teilnahme-Bedingungen finden Sie im Bereich Download.

Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 16.5.2024 aufgrund  der derzeit geltenden Fassung des § 41 der Gemeindeordnung für das Land  Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) folgende Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

1. Allgemeines

(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Gelsenkirchen, nachfolgend „vhs“ genannt, auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung angeboten oder durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der vhs setzt in der Regel den Abschluss einer ersten Bildungsphase voraus.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Anmeldungen, Abmeldungen, Kündigungen, bedürfen, soweit sich nachfolgend nichts Anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form, etwa Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs. Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn ein nicht unterschriebenes elektronisch erstelltes Dokument verwendet wird.

(4) Zur Orientierung kann nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Programmbereichsleitung die 1. Unterrichtseinheit besucht werden, sofern die Höchstteilnehmerzahl noch nicht erreicht ist. Eine weitere Teilnahme ist nur nach erfolgter Anmeldung möglich.

2. Vertragsschluss

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2) Für die Teilnahme an Kursen/Veranstaltungen ist eine Anmeldung erforderlich; diese kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder online erfolgen. Anmeldungen sind verbindlich.

(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschluss angegeben, kann die vhs die verspätet eingehende Anmeldung ablehnen.

(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1.3 verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden. Der Eintrag in die Teilnahmeliste während einer Veranstaltung gilt als verbindliche Anmeldung im Sinne dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.

(5) Etwaig bestehende gesetzliche Widerrufrechte bleiben unberührt; insoweit wird auf Ziffer 5 verwiesen.

3. Vertragsparteien und Teilnehmende

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der bzw. dem Anmeldenden (Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner) begründet. Die bzw. der Anmeldende (Teilnehmerin bzw. Teilnehmer) kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Die vhs kann auf einer namentlichen Nennung der Person bestehen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers bedarf der Zustimmung der vhs; diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(2) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen von Bevollmächtigten der vhs auszuweisen. Geschieht das nicht, kann die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

(4) Studienreisen und Exkursionen, die Dritte als Veranstalterinnen bzw. Veranstalter und Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. In diesen Fällen tritt die vhs nur als Vermittlerin auf.

4. Organisatorische Änderungen, Ferien und Feiertage

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin bzw. einen bestimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer bzw. eines Dozierenden angekündigt wurde.

(2) Die vhs kann aus organisatorischen Gründen Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen, etwa wegen Erkrankung einer bzw. eines Dozierenden, kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Entgelterstattungen richten sind nach den dafür vorgesehenen Bedingungen.

(4) In den Schulferien sowie an den gesetzlichen Feiertagen ruht in der Regel der Unterrichtsbetrieb in den Schulgebäuden. Abweichende Regelungen werden im Kurs bekannt gegeben.

5. Fernabsatzgeschäfte, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen

(1) Wird eine Anmeldung ausschließlich postalisch, per E-Mail, per Telefax oder telefonisch vorgenommen, so steht das in Ziffer 5.2 bezeichnete Widerrufsrecht mit den in Ziffer 5.3 bezeichneten Widerrufsfolgen zur Verfügung. Für den Fall einer Anmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung/des Kurses wird insbesondere auf die in Ziffer 5.4 enthaltenen Regelungen verwiesen.

(2) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die vhs, Ebertstr. 19, 45875 Gelsenkirchen, per E-Mail an vhs@gelsenkirchen.de oder per Fax an 0209 169-2843.

(3) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen, etwa Zinsen, herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung, etwa Unterrichtsmaterialien, ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Das gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurück zu führen ist.

(4) Erfolgt eine Anmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung/des Kurses, wird verlangt, dass die vhs vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der vereinbarten Leistung beginnt. Es ist bekannt, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt und bei einem Widerruf zwischen Leistungsbeginn und vollständiger Vertragserfüllung Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen der vhs zu leisten ist. Der Wertersatz entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

6. Kündigung durch Vertragspartner

(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 4) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung erstattet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer wertlos ist.

7. Rücktritt und Kündigung durch die vhs

(1) Die vhs kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn

a) die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder

b) eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat, ganz

oder teilweise nicht stattfinden kann.

In diesen Fällen wird das Entgelt ganz oder nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung erstattet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die vhs unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer ohne Wert ist.

(2) Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

a) gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die bzw. den Dozierenden, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten;

b) Ehrverletzungen aller Art gegenüber Dozierenden, Teilnehmenden oder Beschäftigten der vhs;

c) Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften, insbesondere Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexuelle Identität;

d) Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art;

e) beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

Statt einer Kündigung kann die vhs die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt. Für die Teilnahme an Schulabschlusslehrgängen füllen die Bewerberinnen bzw. Bewerber einen gesonderten Anmeldebogen aus und akzeptieren mit ihrer Unterschrift auch weitere Kündigungsgründe.

8. Allgemeines zu Entgelten und Zuschlägen

(1) Das Teilnahmeentgelt, das Bearbeitungsentgelt und die Zuschläge sind als Gesamtbetrag für jeden Kurs im Programm angegeben, ebenso der ermäßigte Satz.

(2) Zahlungspflichtig ist die teilnehmende Person oder ihre gesetzliche Vertretung.

(3) Die Entgelte und die Zuschläge werden mit der Anmeldung fällig. Sie sind durch Lastschrifteinzugsermächtigung oder durch Überweisung auf das Konto der Stadtkasse Gelsenkirchen zu zahlen. In Ausnahmefällen ist eine Barzahlung möglich.

(4) Im Falle der unbaren Zahlung gilt der geschuldete Betrag erst bei Verbuchen auf dem Konto der Stadtkasse Gelsenkirchen als entrichtet. Entstehen durch fehlerhafte Kontoangaben oder durch eine von der bzw. dem Zahlungspflichtigen veranlasste Stornierung der Zahlung Kosten, so hat diese die bzw. der Zahlungspflichtige zu tragen.

(5) Speziellere Bedingungen gehen den vorstehenden Bedingungen im Zweifel vor.

9. Entgelte für Lehrveranstaltungen

(1) Das Entgelt für Veranstaltungen wird basierend auf der Art, dem geplanten Umfang sowie dem erwarteten Aufwand berechnet.

(2) Das Entgelt für Lehrveranstaltungen beträgt 2,50 € pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten.

(3) Abweichend vom Unterrichtsentgelt gemäß Ziffer 9.2 kann bei erhöhtem oder verringertem Arbeits-, Sach- bzw. Personalkostenaufwand mit Zustimmung der vhs-Leitung ein höheres oder niedrigeres Entgelt festgesetzt werden. Dies gilt ebenso bei erhöhten oder verringerten Anforderungen an die Dozentin bzw. den Dozenten. Die vhs-Leitung kann entsprechende Vorgaben verfügen.

(4) Wird die Mindestbelegung von 7 Teilnehmenden zu Kursbeginn nicht erreicht, kann mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Teilnehmenden, Dozierenden und vhs

a) das Entgelt angepasst werden oder

b) der Umfang der Unterrichtseinheiten reduziert werden.

(5) Das Entgelt wird auf 0,10 € aufgerundet, sofern sich bei der Berechnung Bruchteile von 10 Cents ergeben.

10. Entgelte für Einzelveranstaltungen

(1) Für Einzelveranstaltungen wird basierend auf der Art, dem geplanten Umfang sowie dem erwarteten Aufwand das Entgelt berechnet. Bei Einzelveranstaltungen mit besonderem Kostenaufwand kann ein entsprechend höheres Entgelt festgesetzt werden.

(2) Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Vereinen, Verbänden, Institutionen usw. können angemessene Pauschalentgelte für den Eintritt erhoben werden.

(3) In Einzelfällen kann die vhs-Leitung eine abweichende Regelung treffen.

11. Entgelte für Lehrveranstaltungen in Internatsform

(1) Bei Lehrveranstaltungen in Internatsform ist neben den entsprechend Ziffer 9 ermittelten Entgelten ein Sachkostenanteil zu zahlen, der sich unter Anwendung der vom Land gewährten Zuschusssätze berechnet. Dieser Sachkostenanteil wird nicht ermäßigt. Entgeltbefreiungen und Ermäßigungen gemäß Ziffer 23 beziehen sich nicht auf den Sachkostenanteil.

(2) Für den Rücktritt von einer Lehrveranstaltung in Internatsform und die Erstattung von Teilnehmerentgelten finden die Bedingungen in Ziffer 12 sinngemäße Anwendung.

12. Entgelte für Studienfahrten

(1) Die Entgelte für Studienfahrten richten sich nach der Höhe der Aufwendungen der vhs für die jeweilige Studienfahrt und der Zahl der teilnehmenden Personen. Die Entgelte sollen die Aufwendungen decken. Bei Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Beginn der Studienfahrt sind 20 % des Kostenbeitrages, mindestens 5,00 €, zu zahlen. Außerdem sind bei Rücktritt die Kosten für bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten zu tragen.

(2) Bei Studienfahrten, bei denen die vhs lediglich als Vermittler auftritt, gelten die Bedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.

13. Entgeltfreiheit bei Vorbereitung auf schulische Abschlüsse

Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung auf staatliche Prüfungen zur Erlangung schulischer Abschlüsse dienen und die im Programm jeweils besonders ausgewiesen werden, wird kein Entgelt erhoben.

14. Entgelte für Angebote der Grundbildung

(1) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Grundbildung, die die Partizipation fördern, etwa Alphabetisierungskurse oder Lehrveranstaltungen zur Erlangung grundständiger Medienkompetenzen, wird vorbehaltlich Ziffer 14.2 kein Entgelt erhoben.

(2) Im Einzelfall kann ein am Kostenaufwand orientiertes Entgelt festgelegt werden.

15. Entgelte für Veranstaltungen der jungen vhs

(1) Bei Lehrveranstaltungen der jungen vhs wird in der Regel kein Entgelt erhoben.

(2) Im Einzelfall kann ein am Kostenaufwand orientiertes Entgelt festgelegt werden.

16. Entgelte für Lehrveranstaltungen zur politischen Bildung

(1) Bei Lehrveranstaltungen zur politischen Bildung wird in der Regel kein Entgelt erhoben.

(2) Im Einzelfall kann ein am Kostenaufwand orientiertes Entgelt festgelegt werden.

17. Prüfungen

(1) Die Prüfungsgebühren für Einbürgerungs- und „Leben in Deutschland“-Tests folgen den Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(2) Die Prüfungsgebühren für Sprachtests im Bereich Deutsch als Fremdsprache werden nach Möglichkeit in Absprache mit den Volkshochschulen der Emscher- Lippe-Region festgelegt.

18. Geförderte Lehrveranstaltungen

Entgelte für Lehrveranstaltungen, die nach anderen Regelungen als denen des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, werden in Höhe des anerkennungsfähigen Erstattungsbetrages der jeweiligen Leistungsträgerin bzw. des jeweiligen Leistungsträgers festgesetzt.

19. Bearbeitungsentgelt

(1) Für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Studienfahrten ist vorbehaltlich Ziffer 19.2 ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3,00 € zu zahlen.

(2) Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach Ziffern 13 bis 16.

20. Umlagen für Materialverbrauch

(1) Bei Lehrveranstaltungen, in denen Materialien verbraucht werden, ist von den teilnehmenden Personen eine Umlage zu zahlen, die der Höhe der tatsächlichen Kosten entspricht. Die von den Dozierenden der Lehrveranstaltungen festgelegte Umlage ist unmittelbar an diese zu zahlen.

(2) Eine Ermäßigung ist nicht möglich.

21. Zusatzentgelte

(1) Bei Lehrveranstaltungen mit zusätzlichem Kostenaufwand wird ein Zuschlag festgelegt, der mit dem Kursentgelt zu zahlen ist und nicht ermäßigt wird.

(2) Diese Regelung gilt nicht für die unter Ziffer 23.1 und Ziffer 23.2 genannten Teilnehmenden.

22. Steuern und sonstige Abgaben

(1) Sofern gesetzliche Vorgaben dies vorsehen, werden entsprechend Steuern und sonstige Abgaben auf das Entgelt aufgeschlagen.

(2) Die entsprechenden Abgaben und Entgelte werden auf der Rechnung jeweils gesondert dargestellt.

23. Ermäßigungen

(1) Personen unter 26 Jahren, die Leistungen des Jobcenters Gelsenkirchen beziehen, nehmen gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises kostenlos an Kursen der vhs teil.

(2) Folgendem Personenkreis wird gegen Vorlage entsprechender Nachweise bei der Anmeldung bei den unter Ziffer 9 aufgeführten Entgelten ein Nachlass in Höhe von 50 % gewährt:

a) Inhaberinnen und Inhaber von GE-Pässen,

b) Schülerinnen und Schüler an Vollzeitschulen,

c) Auszubildende,

d) Studentinnen und Studenten,

e) Bundesfreiwilligendienstleistende,

f) Ehrenamtskarteninhaberinnen und -inhaber.

(3) Das nach Ziffer 19.1 zu zahlende Bearbeitungsentgelt wird nicht ermäßigt.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die vhs über den unter Ziffern 23.1 und 23.2 genannten Personenkreis hinaus auf Antrag eine Ermäßigung gewähren.

24. Ratenzahlungen

(1) Beträgt das Entgelt für eine Lehrveranstaltung mehr als 70,00 €, so ist eine Zahlung in zwei Einzelraten möglich. Die erste Rate ist bei Anmeldung zu entrichten, die zweite ist spätestens vor Beginn der 2. Hälfte der Lehrveranstaltung zu zahlen.

(2) Im Einzelfall kann auf Antrag auch unterhalb dieses Betrages eine Ratenzahlung vereinbart werden.

(3) Bricht die teilnehmende Person aus Gründen, die sie selber zu vertreten hat, die Lehrveranstaltung ab, so wird der gesamte Restbetrag fällig. Eine Zurückbehaltung der zweiten Rate wegen Nichtteilnahme ist unzulässig.

25. Erstattungen

(1) Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet, wenn die Lehrveranstaltung nicht zustande kommt.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung aus Gründen, die von der vhs zu vertreten sind, vorzeitig abgebrochen, so wird den teilnehmenden Personen das Entgelt für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden erstattet. Beträgt dieser Anspruch bis zu 3,00 €, so entfällt ein Erstattungsanspruch.

(3) Ein Wechsel der bzw. des Dozierenden oder des Veranstaltungsortes im Gelsenkirchener Stadtgebiet begründet keinen Erstattungsanspruch.

(4) Bei Abmeldung durch die bzw. den Teilnehmenden erfolgt eine Entgelterstattung unter Berücksichtigung folgender Stornierungskosten:

a) Tages- Wochenend- und Wochenkurse:

- bis 1 Monat vor Beginn: keine Kosten

- bis 1 Woche vor Beginn: 10 %, mind. 10,00 €

- bis Kursbeginn: 20 %, mind. 15,00 €

- bis zur 3. UE: 50 %, mind. 20,00 €

(b) mehrwöchige Kurse

- bis 1 Monat vor Beginn: keine Kosten

- bis 1 Woche vor Beginn: 10 %, mind. 10,00 €

- bis Kursbeginn: 20 %, mind. 15,00 €

Danach ist das volle Kursentgelt zu entrichten.

(5) Die anfallenden Stornierungskosten dürfen das für die einzelne Teilnehmende bzw. den einzelnen Teilnehmenden ermittelte Kursentgelt nicht übersteigen.

(6) Ein Fernbleiben oder das Versäumen einzelner Unterrichtseinheiten führt nicht zu einer Entgelterstattung.

(7) In begründeten Einzelfällen kann die vhs eine abweichende Regelung treffen.

(8) Für die Stornierung von Lehrveranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz können abweichende Regelungen getroffen werden.

(9) Speziellere Bedingungen zu Erstattungen bzw. deren Ausschluss bleiben unberührt.

26. Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate und Prüfungen

(1) Rechtzeitig vor Ende eines Kurses kann bei der Kursleitung eine Teilnahmebescheinigung beantragt werden.

(2) In verschiedenen Kursen besteht die Möglichkeit, eine Prüfung abzulegen und ein Zertifikat zu erwerben. Zertifikate sind für viele Tätigkeitsbereiche ein zusätzlicher Qualifikationsnachweis.

27. Haftung der vhs und der Teilnehmenden

(1) Schadenersatzansprüche Teilnehmender gegen die vhs sind vorbehaltlich Ziffer 27.2 ausgeschlossen.

(2) Der Ausschluss gemäß Ziffer 27.1 gilt nicht,

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b) bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der bzw. des Teilnehmenden;

c) wenn die vhs Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen, etwa die Durchführung des Lehrangebotes.

(3) Bei Beschädigung der benutzten Einrichtungen haften die Teilnehmenden, es sei denn, sie haben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

28. Aufrechnung, Abtretung

(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.

29. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich und im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen erhoben. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.

30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die derzeit geltenden AGB, die derzeit geltenden Teilnahmebedingungen und die derzeit geltende Entgeltordnung außer Kraft.


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